Seit dem 01.Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn und mit ihm die Nachweispflicht über die geleisteten Arbeitsstunden von Mitarbeitern. Erfahren Sie nachfolgend, was Sie alles beachten müssen und wie Sie die neuen Gesetzesforderungen mit DEJORIS erfolgreich und professionell umsetzen.
„Der Nachweispflicht hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes – für die meisten Branchen ab Januar 2015 Pflicht – kann mit dem differenzierten Berichtswesen von DEJORIS gut nachgekommen werden.“
Rechtsanwalt Steffen Wilde
Mindestlohn.
In Deutschland wurde am 01. Januar 2015 ein flächendeckender und weitgehend branchenunabhängiger Mindestlohn eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindeststundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto. Kontrolliert wird die Einhaltung des Gesetzes durch die Zollverwaltung, die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
Die Nichteinhaltung des Mindestlohns ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro bestraft werden.
Neben der Eingabe eines individuellen Stundenlohns pro Mitarbeiter, bietet Ihnen DEJORIS verschiedene Auswertungsmöglichkeit. Dabei können Sie auswählen, ob Sie sich eine Auswertung für einen Bereich oder für eine Person erstellen lassen.
Zudem können Sie sich für jede Person einen Stundenzettel ausgeben lassen.
Nachweispflicht.
Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ergibt sich ebenfalls eine neue Nachweis- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber.
Folgende Daten pro Mitarbeiter müssen seit dem 1. Januar 2015 dokumentiert werden:
Beginn der Arbeitszeit
Ende der Arbeitszeit
Dauer der tägl. Arbeitszeit
"Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum "Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags" vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.(Quelle: http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/lohnuntergrenze-mindestlohn-startet-in-zehn-wochen_76_279150.html)
Was passiert bei Vernachlässigung der Dokumentationspflicht?
Sollte ein Arbeitgeber seiner Nachweis- und Dokumentationspflicht nicht nachkommen, kann dies dazuführen:
Dass Entgeltansprüche der Mitarbeiter und damit die Einhaltung der allgemeinen Mindestlohns im Einzelfall nicht nachgewiesen werden können
Dies wiederum kann im Einzelfall zu Beitragsnachforderungen unter Ansatz geschätzter Arbeitsentgelte führen
Auszug § 17
"Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren..."
Wer ist betroffen?
1. Arbeitgeber, die sog. Minijobber beschäftigen (unabhängig von der Branche!)
2. Arbeitgeber und Entleiher von Zeitarbeitnehmern in den folgenden Branchen:
Baugewerbe,
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
Personenbeförderungsgewerbe,
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Fleischwirtschaft
Wie DEJORIS Sie bei der Einhaltung der Dokumentationspflicht unterstützt.
Mit DEJORIS können Sie Arbeitszeiten schnell und einfach erfassen und damit der gesetzlichen Nachweis- und Dokumentationspflicht gerecht werden.
Neben einer manuellen Zeiterfassung, die bereits im Programm enthalten ist, kann der Online-Dienstplaner um eine RFID-Lösung erweitert werden.
Mit Hilfe dieser können Sie:
Arbeits- und Pausenzeiten minutengenau protokollieren